Letztlich hat sie die Strafuntersuchung denn auch eingestellt. Inwiefern sich die Strafverfolgungsbehörden resp. die Beschuldigten 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Scheitern einer angeblichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Leasinggeberin strafbar gemacht haben könnten, ist für die Beschwerdekammer ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er das Auto nicht «verloren» hätte, wenn ihm der Brief seines Vaters bereits Ende September 2021 und nicht erst im März 2022 übergeben worden wäre.