7 hätte er die Möglichkeit gehabt, den diesbezüglichen Entscheid von der Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen. Davon, dass Staatsanwältin E.________ ihr Ermessen missbraucht haben könnte, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Im Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung, evtl. Sachentziehung, ermittelt worden ist, liegt ebenfalls kein Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB.