Diese ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte – grundsätzlich zulässig, sofern sie verhältnismässig ist. Die damals zuständige Staatsanwältin E.________ begründete die Beschränkung des Briefverkehrs damit, dass im Zusammenhang mit der Zensurierung/Übersetzungen Aufwand und Kosten anfallen würden. Dies kann nicht per se als unrechtmässig bzw. unverhältnismässig bezeichnet werden. Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen,