O. Z. 69 f.). Dem Beschwerdeführer ist die Korrespondenz nicht verboten, sondern «lediglich» auf einen Brief/Woche beschränkt worden. Inwiefern sich die Beschuldigten 1 und 2 oder weitere Angehörige der Staatsanwaltschaft und Polizei im Hinblick auf den Zahlungsverzug des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen vermag die Beschränkung des Korrespondenzrechts in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu erfüllen. Diese ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte – grundsätzlich zulässig, sofern sie verhältnismässig ist.