primär den Leasingraten gegolten haben dürften. Den Umstand, dass die Leasinggeberin ihn postalisch nicht hat erreichen können, haben ebenfalls nicht die Strafverfolgungsbehörden zu vertreten. Der Beschwerdeführer scheint kein Augenmerk darauf gelegt zu haben, was mit seiner an die Wohnadresse adressierten Post geschieht (Einvernahmeprotokoll a.a.O., Z. 72-77). Der noch in der Einvernahme vorgebrachte Einwand, wonach er selber keine Gelegenheit erhalten habe, der Leasinggeberin Mitteilungen zukommen zu lassen, kann nicht gehört werden (vgl. Einvernahmeprotokoll a.a.O. Z. 69 f.).