Seine Aussage, wonach er «gemeint» habe, dass die Polizei die Raten blockiere, solange er im Gefängnis sei (Einvernahmeprotokoll Z. 246 f.), belegt einzig seine diesbezügliche (irrtümliche) Annahme/Vermutung, nicht aber, dass er eine entsprechende Bitte an die Polizei gerichtet hatte. Ohnehin will der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Dauerauftrag für die Leasingraten eingerichtet gehabt und insoweit mit seiner Schwester in Kontakt gestanden haben (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 Z. 83 und Z. 167), was vermuten lässt, dass seine Gedanken im Zeitpunkt der Verhaftung wohl nicht