Anders als der Beschwerdeführer meint, war der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der Verhaftung nicht verpflichtet, die Leasinggeberin über die Verhaftung zu informieren. Dafür, dass der Beschwerdeführer ihn explizit darum gebeten haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies wäre auch eher als ungewöhnlich zu bezeichnen. Jedenfalls kann dem Einvernahmeprotokoll vom 22. Februar 2022 nichts dergleichen entnommen werden.