Der fallverantwortliche Polizeibeamte bzw. der Beschuldigte 2 hat weder den Zahlungsverzug noch die anschliessende Kündigung des Leasingsvertrags am 5. Juli 2021 zu verantworten. Gleich verhält es sich mit der nicht rechtzeitig erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin, weshalb diese denn auch im November 2021 eine Strafanzeige wegen Veruntreuung, evtl. Sachentziehung, eingereicht hat. Anders als der Beschwerdeführer meint, war der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der Verhaftung nicht verpflichtet, die Leasinggeberin über die Verhaftung zu informieren.