6 4.3.2 Auch die Beschwerdekammer vermag kein strafrechtlich relevantes Verhalten oder sonstiges Fehlverhalten auszumachen. Ergänzend zu den Ausführungen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Aktenkundig wurde das vom Beschwerdeführer geleaste Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Verhaftung (diese erfolgte wegen bandenmässigen Diebstahls) von der Polizei sichergestellt und Anfang Juli 2021 mit dessen Einverständnis an seine Schwester herausgegeben (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 Z. 129-132).