Diese sind vorliegend zwar nicht explizit im Rubrum der angefochtenen Verfügung aufgeführt. Indes beziehen sich gewisse Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht nur auf die Beschuldigten 1 und 2 – so hinsichtlich des Briefverkehrs – und hat auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der Nichtanhandnahme explizit eine allfällige Strafbarkeit weiterer Personen in Erwägung gezogen, aber schliesslich verworfen. Es rechtfertigt sich daher, eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit der mit der Korrespondenz befassten Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft und des Regionalgefängnisses F.________ zu prüfen.