4.3 4.3.1 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Es kann insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vorne E. 3.2) sowie die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 (E. 3.4 hiervor) verwiesen werden. Gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand des Sonderdelikts von Art. 312 StGB grundsätzlich erfüllen könnten. Es fehlt indes – wie nachfolgend unter E. 4.3.2 aufzuzeigen sein wird – an erheblichen und konkreten Hinweisen, dass sich diese eines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben.