SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter oder Behördenmitglied in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht.