Inwieweit jenes Verfahren mit dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs in Verbindung gebracht werden könne, erschliesse sich ihr nicht. Auch in subjektiver Hinsicht sei in keiner Art und Weise ersichtlich, dass die Beschuldigten 1 und 2 in der Absicht gehandelt hätten, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Weiter seien auch hinsichtlich der Briefzensur, der Verzögerung des Schriftverkehrs und der Verfahrenssprache keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass irgendein Mitglied einer Behörde sein Amt vorsätzlich verletzt hätte.