3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den staatsanwaltlichen Ausführungen an und hält fest, dass im Zusammenhang mit der Sicherstellung und der Herausgabe des Fahrzeugs sowie dessen nicht rechtzeitig erfolgter Rückgabe an die Leasinggeberin kein Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden ausgemacht werden könne. Weiter sei das von der Leasinggeberin initiierte Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. Sachentziehung, durch die Beschuldigte 1 eingestellt worden. Inwieweit jenes Verfahren mit dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs in Verbindung gebracht werden könne, erschliesse sich ihr nicht.