Die zivilrechtlichen Folgen eines Zahlungsverzugs hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Schwester zu verantworten. 3.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe bereits vor der Verhaftung teilweise Schwierigkeiten mit der Bezahlung der Leasingraten gehabt, dies aber jeweils mit der D.________ mündlich klären können. Als er verhaftet worden sei, hätte der Beschuldigte 2 die Garage oder die D.________ über die Verhaftung informieren müssen.