Im Zusammenhang mit dem geleasten Fahrzeug könne den Strafverfolgungsbehörden kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Februar 2022 selber angegeben, dass er die Leasingraten jeweils per Dauerauftrag bezahlt habe (Anmerkung Beschwerdekammer: das Protokoll der genannten Einvernahme trägt im Rubrum das Datum «22. Februar 2022», weshalb nachfolgend auf dieses Datum abgestellt wird). Damit die Raten auch nach seiner Verhaftung vom 24. März 2021 weiter hätten beglichen werden können, habe seine Schwester CHF 2’500.00 auf sein Konto einbezahlt.