Wäre eine solche Absicht vorhanden gewesen, wäre der Brief gänzlich verschwunden und nicht nach fast sechs Monaten noch ausgehändigt worden. Bezüglich des Vorwurfs, man habe dem Beschwerdeführer sein geleastes Auto weggenommen und ihm keine Möglichkeit gegeben, mit der D.________ eine Vereinbarung zu treffen, verweist die Staatsanwaltschaft auf den Umstand, dass die D.________ den fraglichen Leasingvertrag am 5. Juli 2021 gekündigt habe, als der Beschwerdeführer mit mehr als drei Leasingraten in Verzug geraten sei.