Regionalgefängnis: 20. September 2021; staatsanwaltliche Visierung zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer: 22. September 2021; Übergabe an den Beschwerdeführer: 16. März 2022) hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht mehr ermittelt werden könne, unter welchen Umständen und in welchem Herrschaftsbereich der Brief vorübergehend liegen geblieben sei. In einer Gesamtschau betrachtet bestünden aber auch hier keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass jemand von der Staatsanwaltschaft oder vom Personal des Regionalgefängnisses F.________ diesen Brief in Schädigungsabsicht zurückbehalten habe.