Er hält dafür, dass es zu keinem Rechtsstreit mit der D.________ gekommen wäre, wenn er diesen Brief zeitgerecht erhalten hätte. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens damit, dass kein Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden zu erkennen sei. Betreffend die Einschränkung des Briefverkehrs auf einen Brief pro Woche sowie die verspätet erfolgte Übergabe eines Briefs wies sie darauf hin, dass Erstere nicht von der Beschuldigten 1, sondern von der damaligen Verfahrensleiterin, Staatsanwältin