3. 3.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Anzeige vom 8. November 2022 und seiner diese konkretisierenden Eingabe vom 6. Dezember 2022 diverse Handlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei als missbräuchlich, so der Umstand, dass gegen ihn zu Unrecht ermittelt und ihm das geleaste Auto weggenommen worden sei, er keine Möglichkeit gehabt habe, sich mit der Leasinggeberin zu einigen, sowie die Tatsache, dass ihm in der Untersuchungshaft sein Korrespondenzrecht eingeschränkt und ihm ein Brief seines Vaters erst nach sechs Monaten ausgehändigt worden sei. Er hält dafür, dass es zu keinem Rechtsstreit mit der D.______