68 Abs. 2 StPO). 2.3 Der Beschwerdeführer bittet weiter um eine mündliche Anhörung. Dieses Ersuchen ist ebenfalls abzuweisen. Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren als notwendig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich – anders als der Beschwerdeführer meint – auch nicht aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; der Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren nicht beschuldigte Person).