Vor dem Obergericht richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]) und damit in Deutsch. Der Beschwerdeführer, welcher in dem hier zu Grunde liegenden Strafverfahren die Stellung eines Privatklägers einnimmt, hat – anders als die beschuldigte Person – auch nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein Anrecht auf eine Übersetzung (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO).