Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten je mit Eingaben vom 16. und 25. Januar 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und die Verzichtserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2023 zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.