Dagegen wehrte sich C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten je mit Eingaben vom 16. und 25. Januar 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme.