Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 6 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Dezember 2022 (BM 22 43674) Erwägungen: 1. Gegen C.________ ist beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Strafver- fahren hängig (bandenmässiger Diebstahl). Die Hauptverhandlung findet vom 20. bis 24. März 2023 statt, wobei A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) die An- klage vertreten wird. Die ebenfalls von der Beschuldigten 1 geführte Strafuntersu- chung gegen C.________ wegen Veruntreuung, evtl. Sachentziehung, angeblich im Zusammenhang mit einem geleasten Fahrzeug und zum Nachteil der Leasing- geberin D.________ AG begangen, wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2022 einge- stellt. Am 8. November 2022 reichte C.________ im Zusammenhang mit der Auflösung des Leasingsvertrags und den daraus resultierenden Problemen bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige ein. Darin machte er zusammenge- fasst geltend, dass zu Unrecht gegen ihn ermittelt worden sei. Ihm sei sein geleas- tes Auto weggenommen worden und es sei entgegen seiner Bitte nicht zu einer Vereinbarung mit der D.________ gekommen. Er habe den Verdacht, dass alles zwischen der Polizei, dem Staatsanwalt und seinem Anwalt abgesprochen worden sei und die Polizei und Staatsanwaltschaft ihr Amt missbraucht hätten. Mit Verfü- gung vom 21. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von ihr zuständigkeitshalber übernommene und gegen die Beschuldigte 1 und B.________ (Polizeibeamter, EL- Fall; nachfolgend: Beschuldigter 2) geführte Strafverfahren wegen Amtsmiss- brauchs nicht an die Hand. Dagegen wehrte sich C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschul- digten 1 und 2 verzichteten je mit Eingaben vom 16. und 25. Januar 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und die Verzichtserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 wurden dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 30. Januar 2023 zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfäl- lige abschliessende Bemerkungen umgehend, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- 2 führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; betreffend Konstituierung als Straf- und Zivilkläger: Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3, wonach die Erhebung der kantonalen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung als Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wenn die [mutmasslich] geschädigte Person bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äus- sern). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Korrespondenz in italienischer oder rumänischer Sprache bzw. einen in italienischer oder rumänischer Sprache verfassten Be- schluss wünscht, kann ihm nicht entsprochen werden. Verfahrenssprache bei der hier zuständigen Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist ausschliesslich Deutsch, was ihm diese mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 mitgeteilt hat. Vor dem Obergericht richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröff- nen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]) und damit in Deutsch. Der Beschwerdefüh- rer, welcher in dem hier zu Grunde liegenden Strafverfahren die Stellung eines Pri- vatklägers einnimmt, hat – anders als die beschuldigte Person – auch nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein Anrecht auf eine Übersetzung (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO). 2.3 Der Beschwerdeführer bittet weiter um eine mündliche Anhörung. Dieses Ersuchen ist ebenfalls abzuweisen. Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren als notwendig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich – anders als der Beschwerdeführer meint – auch nicht aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; der Be- schwerdeführer ist in diesem Verfahren nicht beschuldigte Person). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde in die deutsche Sprache übersetzt und ist daher für die Beschwerdekammer verständlich. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Anzeige vom 8. November 2022 und sei- ner diese konkretisierenden Eingabe vom 6. Dezember 2022 diverse Handlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei als missbräuchlich, so der Umstand, dass gegen ihn zu Unrecht ermittelt und ihm das geleaste Auto weggenommen worden sei, er keine Möglichkeit gehabt habe, sich mit der Leasinggeberin zu einigen, so- wie die Tatsache, dass ihm in der Untersuchungshaft sein Korrespondenzrecht eingeschränkt und ihm ein Brief seines Vaters erst nach sechs Monaten aus- gehändigt worden sei. Er hält dafür, dass es zu keinem Rechtsstreit mit der D.________ gekommen wäre, wenn er diesen Brief zeitgerecht erhalten hätte. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens da- mit, dass kein Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden zu erkennen sei. Betref- fend die Einschränkung des Briefverkehrs auf einen Brief pro Woche sowie die ver- spätet erfolgte Übergabe eines Briefs wies sie darauf hin, dass Erstere nicht von der Beschuldigten 1, sondern von der damaligen Verfahrensleiterin, Staatsanwältin 3 E.________, angeordnet worden sei. Es lägen jedoch auch Staatsanwältin E.________ betreffend keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie ihr Amt im Zusam- menhang mit der Einschränkung des Korrespondenzrechts vorsätzlich missbraucht habe. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer die damalige Anordnung mit- tels Beschwerde anfechten müssen. Hinsichtlich der verspätet erfolgten Briefü- bergabe (Poststempel Rumänien: 9. September 2021; Eingang Regionalgefängnis: 20. September 2021; staatsanwaltliche Visierung zur Weiterleitung an den Be- schwerdeführer: 22. September 2021; Übergabe an den Beschwerdeführer: 16. März 2022) hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht mehr ermittelt werden kön- ne, unter welchen Umständen und in welchem Herrschaftsbereich der Brief vorübergehend liegen geblieben sei. In einer Gesamtschau betrachtet bestünden aber auch hier keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass jemand von der Staatsanwaltschaft oder vom Personal des Regionalgefängnisses F.________ diesen Brief in Schädigungsabsicht zurückbehalten habe. Wäre eine solche Absicht vorhanden gewesen, wäre der Brief gänzlich verschwunden und nicht nach fast sechs Monaten noch ausgehändigt worden. Bezüglich des Vorwurfs, man habe dem Beschwerdeführer sein geleastes Auto weggenommen und ihm keine Möglichkeit gegeben, mit der D.________ eine Ver- einbarung zu treffen, verweist die Staatsanwaltschaft auf den Umstand, dass die D.________ den fraglichen Leasingvertrag am 5. Juli 2021 gekündigt habe, als der Beschwerdeführer mit mehr als drei Leasingraten in Verzug geraten sei. Dies in ei- nem Zeitpunkt, als das Fahrzeug mit seinem Einverständnis bereits an seine Schwester herausgegeben worden sei. Im Zusammenhang mit dem geleasten Fahrzeug könne den Strafverfolgungsbehörden kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Fe- bruar 2022 selber angegeben, dass er die Leasingraten jeweils per Dauerauftrag bezahlt habe (Anmerkung Beschwerdekammer: das Protokoll der genannten Ein- vernahme trägt im Rubrum das Datum «22. Februar 2022», weshalb nachfolgend auf dieses Datum abgestellt wird). Damit die Raten auch nach seiner Verhaftung vom 24. März 2021 weiter hätten beglichen werden können, habe seine Schwester CHF 2’500.00 auf sein Konto einbezahlt. Seine Schwester habe aber nicht ge- wusst, dass auch seine Miete per Dauerauftrag bezahlt werde. Sie sei davon aus- gegangen, dass das von ihr einbezahlte Geld nur für die Leasingraten verwendet werde (zum Ganzen: Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 Z. 93-96, 129-135). Die zivilrechtlichen Folgen eines Zahlungs- verzugs hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Schwester zu verantworten. 3.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe bereits vor der Verhaftung teilweise Schwierigkeiten mit der Bezahlung der Leasingraten gehabt, dies aber jeweils mit der D.________ mündlich klären können. Als er ver- haftet worden sei, hätte der Beschuldigte 2 die Garage oder die D.________ über die Verhaftung informieren müssen. Dies habe er indes unterlassen und stattdes- sen das Fahrzeug drei Monate in einer Garage abgestellt und anschliessend eine Vollmacht ausgestellt, damit seine Schwester das Fahrzeug habe übernehmen können. Er habe sich somit hinsichtlich des Fahrzeugs nicht strafbar gemacht, trotzdem sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Anlässlich seiner Schlusseinvernahme habe er auf Frage der Beschuldigten 1 bestätigt, dass er eine 4 Vereinbarung mit der D.________ treffen möchte, habe er doch sein Auto nicht ver- lieren wollen. Zu dieser Vereinbarung sei es aber nicht gekommen. Stattdessen habe die D.________ ihn aufgefordert, den Rest des Autos zu bezahlen. Das Auto habe er aber trotzdem nicht mehr, woran die Polizei und die Beschuldigte 1 schuld seien. Hätte ihn der Brief seines Vaters rechtzeitig erreicht (Anmerkung der Be- schwerdekammer: im September 2021 statt im März 2022), dann hätte er weder sein Auto noch andere Dinge verloren. Betreffend die Briefzensur ist der Be- schwerdeführer der Ansicht, dass Staatsanwältin E.________ seine Rechte mit den Füssen getreten habe. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den staatsanwaltlichen Ausführungen an und hält fest, dass im Zusammenhang mit der Sicherstellung und der Heraus- gabe des Fahrzeugs sowie dessen nicht rechtzeitig erfolgter Rückgabe an die Lea- singgeberin kein Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden ausgemacht werden könne. Weiter sei das von der Leasinggeberin initiierte Strafverfahren wegen Ver- untreuung, evtl. Sachentziehung, durch die Beschuldigte 1 eingestellt worden. In- wieweit jenes Verfahren mit dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs in Verbindung gebracht werden könne, erschliesse sich ihr nicht. Auch in subjektiver Hinsicht sei in keiner Art und Weise ersichtlich, dass die Beschuldigten 1 und 2 in der Absicht gehandelt hätten, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem anderen einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Weiter seien auch hinsichtlich der Briefzensur, der Verzögerung des Schriftverkehrs und der Verfahrenssprache keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass irgendein Mit- glied einer Behörde sein Amt vorsätzlich verletzt hätte. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO); ge- meint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen ei- nes Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen – wie erwähnt – erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022, je mit Hinwei- 5 sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter oder Behör- denmitglied in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendi- gen Voraussetzungen gegeben sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässi- gen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst um- gehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkür- licher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventual- vorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erschei- nung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufü- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2; 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Es kann insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vor- ne E. 3.2) sowie die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 (E. 3.4 hiervor) verwiesen werden. Gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Beschul- digten 1 und 2 den Tatbestand des Sonderdelikts von Art. 312 StGB grundsätzlich erfüllen könnten. Es fehlt indes – wie nachfolgend unter E. 4.3.2 aufzuzeigen sein wird – an erheblichen und konkreten Hinweisen, dass sich diese eines Amtsmiss- brauchs schuldig gemacht haben. Gleich verhält es sich im Hinblick auf weitere Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder Mitarbeitende des Regionalgefängnisses F.________. Diese sind vorliegend zwar nicht explizit im Rubrum der angefochte- nen Verfügung aufgeführt. Indes beziehen sich gewisse Vorwürfe des Beschwerde- führers nicht nur auf die Beschuldigten 1 und 2 – so hinsichtlich des Briefverkehrs – und hat auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der Nichtanhandnahme explizit eine allfällige Strafbarkeit weiterer Personen in Erwägung gezogen, aber schliesslich verworfen. Es rechtfertigt sich daher, eine allfällige strafrechtliche Ver- antwortlichkeit der mit der Korrespondenz befassten Mitarbeitenden der Staatsan- waltschaft und des Regionalgefängnisses F.________ zu prüfen. 6 4.3.2 Auch die Beschwerdekammer vermag kein strafrechtlich relevantes Verhalten oder sonstiges Fehlverhalten auszumachen. Ergänzend zu den Ausführungen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Aktenkundig wurde das vom Beschwerdeführer geleaste Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Verhaftung (diese erfolgte wegen bandenmässigen Diebstahls) von der Poli- zei sichergestellt und Anfang Juli 2021 mit dessen Einverständnis an seine Schwester herausgegeben (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 Z. 129-132). Der fallverantwortliche Polizeibeamte bzw. der Beschuldigte 2 hat weder den Zahlungsverzug noch die anschliessende Kündigung des Leasingsvertrags am 5. Juli 2021 zu verantworten. Gleich verhält es sich mit der nicht rechtzeitig erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin, weshalb diese denn auch im November 2021 eine Strafanzeige wegen Veruntreu- ung, evtl. Sachentziehung, eingereicht hat. Anders als der Beschwerdeführer meint, war der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der Verhaftung nicht verpflichtet, die Leasinggeberin über die Verhaftung zu informieren. Dafür, dass der Beschwerde- führer ihn explizit darum gebeten haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies wäre auch eher als ungewöhnlich zu bezeichnen. Jedenfalls kann dem Ein- vernahmeprotokoll vom 22. Februar 2022 nichts dergleichen entnommen werden. Seine Aussage, wonach er «gemeint» habe, dass die Polizei die Raten blockiere, solange er im Gefängnis sei (Einvernahmeprotokoll Z. 246 f.), belegt einzig seine diesbezügliche (irrtümliche) Annahme/Vermutung, nicht aber, dass er eine entspre- chende Bitte an die Polizei gerichtet hatte. Ohnehin will der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Dauerauftrag für die Leasingraten eingerichtet ge- habt und insoweit mit seiner Schwester in Kontakt gestanden haben (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 Z. 83 und Z. 167), was vermuten lässt, dass seine Gedanken im Zeitpunkt der Verhaftung wohl nicht primär den Leasingraten gegolten haben dürften. Den Umstand, dass die Leasinggeberin ihn postalisch nicht hat erreichen können, haben ebenfalls nicht die Strafverfolgungsbehörden zu vertreten. Der Beschwerde- führer scheint kein Augenmerk darauf gelegt zu haben, was mit seiner an die Wohnadresse adressierten Post geschieht (Einvernahmeprotokoll a.a.O., Z. 72-77). Der noch in der Einvernahme vorgebrachte Einwand, wonach er selber keine Ge- legenheit erhalten habe, der Leasinggeberin Mitteilungen zukommen zu lassen, kann nicht gehört werden (vgl. Einvernahmeprotokoll a.a.O. Z. 69 f.). Dem Be- schwerdeführer ist die Korrespondenz nicht verboten, sondern «lediglich» auf einen Brief/Woche beschränkt worden. Inwiefern sich die Beschuldigten 1 und 2 oder weitere Angehörige der Staatsanwaltschaft und Polizei im Hinblick auf den Zah- lungsverzug des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnten, ist nicht er- sichtlich. Im Übrigen vermag die Beschränkung des Korrespondenzrechts in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu erfüllen. Diese ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte – grundsätz- lich zulässig, sofern sie verhältnismässig ist. Die damals zuständige Staatsanwältin E.________ begründete die Beschränkung des Briefverkehrs damit, dass im Zu- sammenhang mit der Zensurierung/Übersetzungen Aufwand und Kosten anfallen würden. Dies kann nicht per se als unrechtmässig bzw. unverhältnismässig be- zeichnet werden. Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, 7 hätte er die Möglichkeit gehabt, den diesbezüglichen Entscheid von der Rechtsmit- telinstanz überprüfen zu lassen. Davon, dass Staatsanwältin E.________ ihr Er- messen missbraucht haben könnte, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Im Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung, evtl. Sach- entziehung, ermittelt worden ist, liegt ebenfalls kein Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB. Wie erwähnt, haben die bernischen Strafverfolgungsbehörden den Ratenzahlungsverzug und die nicht rechtzeitig erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin nicht zu verantworten und damit ebenso wenig die Einrei- chung der Strafanzeige. Die Beschuldigte 1 hatte infolge Übernahme des im Kan- ton Solothurn anhängig gemachten Verfahrens in der Sache zu ermitteln. Letztlich hat sie die Strafuntersuchung denn auch eingestellt. Inwiefern sich die Strafverfol- gungsbehörden resp. die Beschuldigten 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Scheitern einer angeblichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Leasinggeberin strafbar gemacht haben könnten, ist für die Beschwerdekam- mer ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusam- menhang geltend, dass er das Auto nicht «verloren» hätte, wenn ihm der Brief sei- nes Vaters bereits Ende September 2021 und nicht erst im März 2022 übergeben worden wäre. Damit kann er jedoch nicht gehört werden, war in jenem Zeitpunkt (September 2021) der Leasingvertrag seitens der Leasinggeberin doch längst gekündigt und hatte diese bereits versucht, das Fahrzeug sicherzustellen (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 Z. 120 ff.). Aus- serdem gab der Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2022 bekannt, dass sie sich um die Bezahlung des Fahrzeugs bemüht hätten (dort Z. 260 ff.). Die Verteidigung stand somit mit der Leasinggebe- rin in Kontakt. Inwiefern der erst im März 2022 übergebene Brief des Vaters kausal für den Verlust des Fahrzeugs gewesen sein soll, kann nicht ausgemacht werden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher dargelegt. Die Verzöge- rung in der Briefzustellung ist zwar zu bedauern. Indes fehlt es auch hier an erheb- lichen und konkreten Hinweisen, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden oder der Mitarbeiter des Regionalgefängnisses eine strafbare Handlung begangen resp. dass der Brief in Schädigungsabsicht zurückbehalten worden ist. Wäre eine solche Absicht vorhanden gewesen, wäre – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführte – eher zu erwarten gewesen, dass der Brief gänzlich verschwunden wäre. 4.4 Insgesamt sind somit für die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung erkennbar. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung er- folgte zu Recht und ist nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 und 2 haben auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Ihnen ist somit kein entschädi- gungswürdiger Aufwand entstanden. 8 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf mündliche Anhörung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10