3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, a.o. Gerichtspräsidentin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin M.________ (per A-Post) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)