8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Dauer von drei Monaten Sicherheitshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Einer Orientierung der Opfer bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).