Angesichts der auf dem Spiel stehenden zu schützenden höchstpersönlichen Rechtsgüter von F.________ und ihrer Familie kann ein Kontakt- oder Annäherungsverbot im Falle des Beschwerdeführers nicht als ein gleich geeignetes milderes Mittel als die Sicherheitshaft eingestuft werden. Auch die Überwachung eines Annäherungsverbots mittels Electronic Monitoring böte zu wenig Schutz für die potentiellen Opfer, da eine rechtzeitige Intervention der Polizei selbst mit Einsatz einer elektronischen Überwachung nicht ausreichend sichergestellt werden könnte. 7.4 Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich demnach auch als verhältnismässig.