Mit Blick auf das mutmassliche Aggressionspotential des Beschwerdeführers ist im Übrigen fraglich, ob er sich an ein Kontakt- und Rayonverbot halten würde. Angesichts der auf dem Spiel stehenden zu schützenden höchstpersönlichen Rechtsgüter von F.________ und ihrer Familie kann ein Kontakt- oder Annäherungsverbot im Falle des Beschwerdeführers nicht als ein gleich geeignetes milderes Mittel als die Sicherheitshaft eingestuft werden.