__ (Strasse) oder innerhalb des verfügten Betretungsverbot aufgehalten hatte (a.a.O., pag. 435). Überdies wurde festgehalten, dass die von F.________ erwähnten Vorfälle, wonach sich der Beschwerdeführer am 5. Juli 2022 vor der Wohnung ihrer Tochter in Bern aufgehalten habe und am 9. Juli 2022 bei ihrer Mutter in Zürich aufgetaucht sei, geschehen sein sollen, bevor erstmals ein Kontakt- oder Annäherungsverbot erlassen wurde (a.a.O., pag. 435). Mit Blick auf das mutmassliche Aggressionspotential des Beschwerdeführers ist im Übrigen fraglich, ob er sich an ein Kontakt- und Rayonverbot halten würde.