und 151 ff.). Entgegen der Verteidigung bestehen daher keine Erfahrungswerte, wonach sich der Beschwerdeführer konsequent an Kontakt- und Rayonverbote gehalten haben soll. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft, wie die Verteidigung selbst einräumt, bereits eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung geführt hatte. Diese wurde eingestellt, weil keine genügenden Belastungstatsachen dafür vorlagen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3.-13. Juli 2022 in der Wohnung an der K.________ (Strasse) oder innerhalb des verfügten Betretungsverbot aufgehalten hatte (a.a.O., pag.