Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Was das Vorbringen der Verteidigung anbelangt, wonach der Ausführungsgefahr mit einem Kontakt- und Rayonverbot begegnet werden könnte, zumal sich der Beschwerdeführer bereits zuvor an das polizeilich verfügte Kontakt- und Rayonverbot gehalten habe, ist daran zu erinnern, dass mit amtlicher Verfügung der Kantonspolizei Bern am 3. Juli 2022 für die Zeit vom 3.-13. Juli 2022 lediglich ein Rayonverbot hinsichtlich des Gebiets J.________ (Strassen) (inkl. der Wohnung an der K._____