Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende Flucht- und Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten: Mit der Staatsanwaltschaft ist zunächst festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern vermöchte.