Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich (E. 5.5.1). Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer noch keine Überhaft. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3 Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende Flucht- und Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten: