Soweit in der Beschwerde auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit vorgebracht wird, dass die Strafe wahrscheinlich tiefer ausfallen und bedingt ausgesprochen werde, womit die Gefahr von Überhaft bestehe, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der