Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. September 2022 und damit seit knapp sechs Monaten in Haft. Die vorinstanzlich bis zum 5. Mai 2023 angeordnete Sicherheitshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt rund siebeneinhalb Monaten. Wie erwähnt (E. 5.5.1), beantragt die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom