12 entnehmen ist, ging es bei dem Gespräch auch nicht darum, das Aggressionspotential des Beschwerdeführers zu beurteilen. Anlass des Gesprächs war vielmehr die mögliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft und seine unklare zukünftige Wohn- und Arbeitssituation. Zweck des Gesprächs war ein Beziehungsaufbau. Zudem zielte es darauf ab, im Falle einer Haftentlassung mit dem Beschwerdeführer in Kontakt bleiben zu können und somit über seinen zukünftigen Aufenthaltsort informiert zu bleiben (Berichtsrapport, S. 2).