je mit Hinweisen). Schliesslich kann auch aus dem oberinstanzlich auf Antrag der Verteidigung eingeholten Berichtsrapport betreffend das am 13. Dezember 2022 mit dem Beschwerdeführer geführte Gespräch nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. Der Berichtsrapport fasst massgeblich die mit dem Beschwerdeführer besprochenen Themen (Familiäre Situation, Konflikt mit Ehefrau, Zur Person, Beruflicher Werdegang, Zukunftspläne) zusammen und hält fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs sehr anständig und gesprächig gewesen sei (Berichtsrapport, S. 2 f.).