Genannter Vorfall führte dazu, dass sich F.________ dazu veranlasst sah, mit ihrem damals 16 Monate alten Sohn H.________ vorübergehend in ein Frauenhaus einzutreten (a.a.O., pag. 275 Z. 63; pag. 396 ff.). Darüber hinaus geht aus dem Anzeigerapport vom 22. September 2022 hervor, dass es schon am 5. Juli 2021 zu einem polizeilichen Vorgang wegen häuslicher Gewalt gekommen sein soll (a.a.O., pag. 77), was ebenfalls auf eine fortwährende Aggressionsproblematik und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers hindeutet.