in: BGE 137 IV 339). 6.5 Mit der Vorinstanz ist auch die Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen: Soweit in der Beschwerde bestritten wird, dass Anzeichen dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer die angeblich ausgesprochenen Gewalt- oder Todesdrohungen tatsächlich umsetzen wolle, ist zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie jene der Vorinstanz, namentlich im Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2022 (ARR 22 82), zu verweisen. Anders als der Beschwerdeführer meint, wird in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Aussagen von F.________ und G.________ abgestellt.