Die Gefahr, dass er die mehrfach angedrohte Tötung oder schwere Körperverletzung ausführen könnte, müsse demnach als sehr hoch angesehen werden. Dass das Aggressionspotential des Beschwerdeführers durch die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern «klarerweise verneint» worden sein soll, sei der Staatsanwaltschaft nicht bekannt. 6.4 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff.