(er lasse dessen Familie nicht leben, er schneide die Familie auf, er werde alle vernichten, er verbrenne die Familie). Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer F.________ gemäss deren Aussagen auch zwei Mal mit einem Messer bedroht habe. Hinzu komme, dass er es nicht bei den Drohungen belasse habe, sondern gemäss deren Aussagen mehrfach gegenüber ihr tätlich geworden sei. Die Gefahr, dass er die mehrfach angedrohte Tötung oder schwere Körperverletzung ausführen könnte, müsse demnach als sehr hoch angesehen werden.