Die Staatsanwaltschaft verweist auch hinsichtlich der Ausführungsgefahr zunächst auf die Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft. Ergänzend wird vorgebracht, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen verbalen Drohungen gegen F.________ (er werde sie metzgen, ihr das Herz aus der Lunge schneiden, sie häuten, sie umbringen) massiv seien. Gleich verhalte es sich mit den ihm vorgeworfenen verbalen Drohungen gegen G.________ (er lasse dessen Familie nicht leben, er schneide die Familie auf, er werde alle vernichten, er verbrenne die Familie).