Mit Eingabe vom 1. März 2023 führt die Verteidigung weiter an, dass Frau D.________ in dem oberinstanzlich einzuholenden Bericht bestätigen könne, dass sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber äusserst anständig und kooperativ verhalten habe und in keiner Weise aggressiv auftrete, womit nicht von einem grossen Aggressionspotential des Beschuldigten ausgegangen werden könne. 6.3 Die Staatsanwaltschaft verweist auch hinsichtlich der Ausführungsgefahr zunächst auf die Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft.