Die Gefahr der Ausführung dieser Delikte würde zum Bejahen der Ausführungsgefahr nicht ausreichen. Ferner habe sich Frau D.________, eine ausgewiesene Fachperson des Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Bern, persönlich mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt, dessen Aggressionspotential abgeklärt und klarerweise verneint. Anhaltspunkte dafür, dass das Aggressionspotential des Beschwerdeführers abweichend beurteilt werden müsste, gebe es nicht. Mit Eingabe vom 1. März 2023 führt die Verteidigung weiter an, dass Frau D.__