Weiter sei zu beachten, dass die behaupteten Drohungen völlig abwegig seien und in keiner Art und Weise auf eine reale Ausführungsabsicht schliessen liessen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen habe und ihm im laufenden Verfahren "lediglich" eine einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten vorgeworfen würden. Die Gefahr der Ausführung dieser Delikte würde zum Bejahen der Ausführungsgefahr nicht ausreichen.