Die Verteidigung hält dem entgegen, dass es keinerlei Anzeichen dafür gebe, dass der Beschwerdeführer die angeblich ausgesprochenen Gewalt- oder Todesdrohungen tatsächlich umsetzen wolle. Es gehe nicht an, diesbezüglich alleine auf die Aussagen von F.________ und G.________ abzustellen, wonach diese dem Beschwerdeführer angeblich zutrauten, ein besonders schweres Verbrechen gegen jemanden zu begehen. Weiter sei zu beachten, dass die behaupteten Drohungen völlig abwegig seien und in keiner Art und Weise auf eine reale Ausführungsabsicht schliessen liessen.