Zur Begründung wird angeführt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, seiner ehemaligen Lebenspartnerin, deren Bruder und deren Familie mehrfach mit dem Tod gedroht zu haben. Untermauert werde dies durch aktenkundige SMS-Korrespon- denz. Zudem werde ihm eine vorsätzliche einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin vorgeworfen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse entsprechend auf ein hohes Aggressionspotential schliessen. Es sei