6. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO. 6.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen sei (Anmerkung der Kammer: erstmals bejaht mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2022 [ARR 22 82]). Zur Begründung wird angeführt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, seiner ehemaligen Lebenspartnerin, deren Bruder und deren Familie mehrfach mit dem Tod gedroht zu haben.