23 Ziff. 14). Sollte zu diesem Zeitpunkt seitens des Beschwerdeführers noch Hoffnung auf eine Versöhnung bestanden haben, dürfte diese heute wohl vollends erloschen sein. Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Beschwerdeführer habe auch deshalb keinen Grund, die Schweiz zu verlassen, weil er unbedingt den Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn pflegen wolle und er um ein Besuchsrecht kämpfe.